Beratung & Vermittlung Service Eucker - Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.01.2017

 

Für das zwischen Auftraggeber und Berater geschlossene Vertragsverhältnis gelten folgende Bedingungen:

Umfang und Ausführung des Auftrages

  1. Gegenstand des Auftrages und der Beratung ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.
  2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
  3. Der Berater ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Mitarbeiter zu bedienen. Diese sind jedoch nicht Erfüllungsgehilfen des Beraters. Der Berater haftet insoweit lediglich für ein Auswahlverschulden.

Vertragsdauer/ Kündigung

Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung und endet in der Regel durch Zweckerreichung. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber durch konkludentes Handeln weitere Beratungsleistung beansprucht. Die Beendigung erfolgt dann durch Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten acht Wochen. Unberührt bleibt hiervon eine Kündigung aus wichtigem Grund. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Während des Ablaufs der Kündigungsfrist ist eine vereinbarte Vergütung für sachlichen und personellen Aufwand und ggf. für ein Grundhonorar weiter zu zahlen.


Verschwiegenheitspflicht

  1. Der Berater ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses vom Kunden anvertraut werden oder ihm anlässlich seiner Berufsausübung bekannt geworden sind, strengstes Stillschweigen zu bewahren.
  2. Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Auftrages hinaus und erstreckt sich auch auf seine Mitarbeiter oder hinzugezogener sachverständiger Mitarbeiter.
  3. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Berater und dem Auftraggeber zur Wahrung berechtigter Interessen des Beraters erforderlich ist oder wenn der Berater ausdrücklich von seinem Auftraggeber von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird.

Urheberrecht

  1. Die im Rahmen des Beratungsvertrages vom Berater gefertigten Gutachten, Pläne, Entwürfe, Aufstellungen, Berechnungen und sonstige niedergelegte Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Auftraggeber nur für eigene Zwecke verwendet werden.
  2. Die vertragswidrige Verwendung dieser Unterlagen berechtigt den Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages und zur Geltend­machung von Schadensersatzansprüchen.

Aufklärungspflicht, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

  1. Die Beratung erfolgt ausschließlich aufgrund der Vorgaben und Daten des Auftraggebers.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die vom Berater für seine Tätigkeit verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Berater von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Der Berater ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben von sich aus zu überprüfen.

  1. Unterlässt der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkung, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt davon bleibt der Anspruch des Beraters auf Ersatz der ihm durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehr­aufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens.

Berichterstattung

Hat der Berater das Ergebnis seiner Tätigkeit schriftlich zusammengefasst, so sind die von ihm oder seinen Mitarbeitern gegebenen mündlichen Erklärungen unverbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Beraters außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.


Gewährleistung

  1. Der Berater führt die ihm übertragenen Aufgaben mit größter Sorgfalt durch. Tritt dennoch ein Mangel auf, den der Berater zu vertreten hat, so besteht seitens des Auftraggebers zunächst nur ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), soweit dies möglich ist. Der Auftraggeber hat dem Berater eine angemessene Zeit zur Beseitigung des Mangels einzuräumen. Kann der Mangel durch wiederholte Nachbesserung nicht beseitigt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, hinsichtlich der mangelhaften Leistungen vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ablauf von 6 Monaten, nachdem der Berater die ihm obliegende Leistung erbracht hat.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel können jederzeit vom Berater auch Dritten gegenüber berichtigt werden, ohne dass daraus ein Gewährleistungsanspruch resultiert.

Haftung

  1. Die Haftung des Beraters ist auf € 5.000,­für den einzelnen Schadensfall beschränkt. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte.
  2. Den Darstellungen, Berechnungen und Analysen des Beraters liegen Angaben Dritter zugrunde. Eine Haftung für die Richtigkeit der Daten sowie wirtschaftliche und rechtliche Veränderungen wird vom Berater nicht übernommen.
  3. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchs­berechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben bzw. die von ein und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen gegen den Berater oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.
  4. Wird der Auftrag unter Einschaltung eines Dritten ausgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so haftet der Berater nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.
  5. Die Haftung des Beraters beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Berater haftet nicht für rechtliche und gesetzliche Änderungen während oder nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  6. Der Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und/oder von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung des Schadensersatzes Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen

  1. Nach Befriedigung der Ansprüche aus dem Auftrag hat der Berater auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von dem Auftraggeber erhalten hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Berater und dem Auftraggeber, die der Auftraggeber bereits in Ur-oder Abschrift besitzt.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
  3. Der Berater ist berechtigt, von den Unterlagen, die er dem Auftraggeber zurückgibt, Anschriften oder Fotokopien zu fertigen oder zu behalten.
  4. Die Verpflichtung des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt 2 Jahre nach Beendigung des Auftrages.

Sonstiges

Dem Beratungsvertrag liegt ausschließlich deutsches Recht zugrunde. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Beraters.

 

   
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